AGB

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Video Artists Stand 02.07.2012

 

§1

Allgemeines

I. Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle von Video Artists (im folgenden „VA“) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und technischen, gestalterischen, (Bild-) journalistischen und redaktionellen Leistungen, sowie die Vermietung, entgeltlichen oder unentgeltlichen zeitweisen Überlassung von technischen Geräten im Zusammenhang mit, bzw. zur Herstellung jedweder Film und Videowerke (im folgenden „Filmwerk“ genannt). II. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots der VA durch den Auftraggeber, spätestens jedoch mit der Verwertung, bzw. Benutzung in jedweder Form. III. Wenn der Auftraggeber den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass VA diese schriftlich anerkennt. IV. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung und für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der VA.

 

§2

Angebot und Vertragsabschluss

I. Ein Auftrag (Vertrag) kommt zustande, wenn der Auftraggeber aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Angebotes der VA dieses schriftlich oder mündlich angenommen hat, oder, wenn im Falle einer mündlichen Vertragsannahme, sei es durch die VA oder durch den Auftraggeber, VA die mündliche Angebotsannahme schriftlich oder mündlich bestätigt hat. Fehlt es an einer schriftlichen Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag spätestens durch die Ausführung desselben zustande. II. Sämtliche Angebote der VA erfolgen freibleibend. III. Entwürfe, Exposés, Treatments, Manuskripte, Storyboards, Drehbücher, Leistungsbeschreibungen usw., Angebote oder Schriftstücke der VA können nur annähernd maßgebend sein. VA behält sich vor, anstelle von vereinbarten Leistungen oder Gegenständen solche zu liefern, die der fortschreitenden Entwicklung entsprechen, wenn die technische oder inhaltliche Leistung nahezu erreicht oder übertroffen wird. IV. Die von VA angebotenen Preise sind 14 Tage ab Angebotsabgabe gültig, soweit keine anderen Preisbindungsfristen vereinbart wurden. Nach fristgerechter Auftragserteilung durch den Auftraggeber wird der Angebotspreis bindend.

 

§3

Preise

I. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. II. Alle sich aus dem Vertrag zwischen VA und dem Auftraggeber ergebenden Zahlungsverpflichtungen gelten als in Euro vereinbart. III. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise; diese dürfen jedoch nicht mehr als 15% über dem ursprünglich vereinbarten Preis liegen. IV. VA ist berechtigt, branchenübliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Soweit nicht anders vereinbart, werden folgende Abschlagszahlung berechnet: 1/3 des Auftragswertes nach Auftragserteilung, 1/3 bei Produktions-/ Arbeitsbeginn und 1/3 nach Fertigstellung aller Arbeiten. V. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten üblicherweise nicht enthalten. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, werden aus diesem Titel anfallende Mehrkosten nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.


§ 4

Zahlungsbedingungen

I. Die Zahlung gilt nach Geldeingang bei VA als erfolgt. II. Erfolgt die Auslieferung / Leistungserbringung per Rechnung, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. VA ist berechtigt mit der Rechnung ein Zahlungsziel zu setzen, bei dessen Überschreitung der Auftraggeber in Verzug gerät. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist VA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der europäischen Zentralbank, jedoch mindestens 9% p.a. zu verlangen. III. Der Auftraggeber ist verpflichtet Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursanmeldungen während einer laufenden Produktion den VA unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist VA berechtigt weitere Leistungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen, welche die VA für den gesamten geschuldeten Betrag absichert. Wird keine Sicherheit in angemessener Form erbracht, ist VA berechtigt vom Vertrag zurück zu treten. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers – egal aus welchem Grund – ist Video Artists berechtigt, sich aus solchen Sicherheiten zu befriedigen, die der Auftraggeber aus anderen Geschäftsbeziehungen mit VA auf diese Unternehmen übertragen hat. Dies bezieht sich insbesondere auf die Verwertung von zur Sicherheit übergebenen bzw. übertragenen Gegenständen und übertragenen Auswertungsrechten. IV. Bisher erbrachte Lieferungen und Leistungen werden in Rechnung gestellt. Die Eigentumsrechte an sämtlichen Waren und Lieferungen, sowie sämtliche Rechte an erbrachten technischen, geistigen, gestalterischen, journalistischen und redaktionellen Leistungen, insbesondere jegliche Nutzungsrechte an audiovisuellem, fotografischem und schriftlichem Material (Filmwerke), verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten vereinbarten Kaufpreises, aller Honorare, Spesen, Auslagen, Zusatz- und Nebenkosten bei den VA. V. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Auftraggeber nicht, Zahlungen zurück zu halten. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5

Leistungsumfang, Gefahrenübergang, Erfüllung

I. Alle Versendungen und Rücksendungen von technischem Gerät oder jedweden sonstigen Erzeugnissen / Leistungen, wie z.B. Filmwerke und Datenträger, erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn der Transport mit Fahrzeugen der VA durchgeführt wird und solange sich die Waren auf dem Transportweg befinden. II. Die Gefahr geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. III. Wird auf Wunsch des Auftraggebers der Versand oder die Zustellung verzögert, geht die Gefahr vom Bestehen der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über. IV. VA ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. V. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Filmwerkes Änderungen der zeitlichen Disposition, des Manuskripts, Storyboards, Drehbuches oder bereits hergestellter Filmteile, so gehen diese Änderungen und daraus resultierende Kosten zu seinen Lasten, sofern es sich nicht um Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. VA hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten. VII. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dies den VA (Urheber) schriftlich mitzuteilen. VA ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen oder die Genehmigung zu erteilen, diese Änderungen von Dritten vornehmen zu lassen. Die Kosten derartiger Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. VIII. Der Auftrag gilt als erfüllt, bzw. die Leistung gilt als erbracht, sobald das Filmwerk durch den Auftraggeber einer Nutzung zugeführt wird, auch wenn dieser das Filmwerk vorher nicht abgenommen, schriftlich oder mündlich freigegeben hat.

 

§6

Fristen und Termine

I. Eine Festsetzung von Lieferterminen oder Fristen bedarf stets der Schriftform. Die Frist beginnt jeweils mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Einzelheiten des Geschäfts, sowie der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen Informationen und Einzelanweisungen und ggf. erforderlich werdenden Genehmigungen jeder Art. Dies gilt insbesondere wenn die Leistungserbringung der VA von Genehmigungen, dem Einverständnis, der Duldung oder der aktiven / passiven Unterstützung Dritter abhängt. Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen unterbrechen die Frist. Diese beginnt nach Einigung über die gewünschten Änderungen neu zu laufen. II. Hat VA vereinbarte Termine oder Fristen schuldhaft nicht eingehalten, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern er vorher den VA schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. III. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von wetterbedingten (ganz oder teilweisen) Verschiebungen einzelner oder mehrerer Drehtage (Wetterrisiko), sowie aufgrund von anderen Ereignissen, die den VA die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten der VA eintreten, hat VA nicht zu vertreten (ausgenommen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Sie berechtigen die VA die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch in vollem Umfang in Rechnung gestellt.

 

§ 7

Urheberrechte, Verwertungsrechte

I. Das Urheberrecht gem. § 38/1 Urh.G. und sämtliche Nutzungsrechte an allen erbrachten Filmwerken, Lieferungen und Leistungen liegen bei VA. II. VA erteilt dem Auftraggeber nur gem. vorheriger schriftlicher Vereinbarung und unter Vorbehalt der vollständigen Bezahlung des gesamten Honorars, sowie aller Spesen, Auslagen, Zusatz- und Nebenkosten, die einfachen Nutzungsrechte: das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Internet. III. Die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte, sowie die Erteilung des Vervielfältigungsrechtes sind gesondert zu vereinbaren und kostenpflichtig. VA behält in jedem Fall ein eingeschränktes Nutzungsrecht an allen produzierten Filmwerken und dem Drehmaterial und zwar in dem Sinne, dass VA das Bildmaterial zur Demonstration des eigenen Leistungsbeweises, auch anlässlich von Wettbewerben und Festivals verwerten und nutzen darf. V. Soweit überhaupt vereinbart, gehen Eigentumsrechte der VA erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises auf den Auftraggeber über. Dies gilt insbesondere bei Kaufverträgen, bei denen Eigentumsvorbehalt zugunsten der VA vereinbart wird. VI. Soweit der Auftraggeber von den VA empfangene Leistungen, insbesondere Waren, an Dritte weitergibt, tritt er hiermit schon jetzt sämtliche daraus gegenüber diesem Auftraggeber entstehende Ansprüche an die VA ab. VA ist zu jeder Zeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen. Der Auftraggeber ist jederzeit verpflichtet, den VA über den Vergleich unter Eigentumsvorbehalt stehender Geschäfte zu unterrichten und über den Bestand abgetretener Forderungen Auskunft zu erteilen. VII. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton) insbesondere Negative, Masterbänder, digitale Datenträger und ebenso das Restmaterial bei den VA. VIII. Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk bei den VA oder bei einer von VA beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.

 

§8.

Haftung

I. Der Auftraggeber trägt das volle und alleinige Risiko der urheberrechtlichen und (schutz-) rechtlichen Zulässigkeit des erteilten Auftrags und stellt die VA in allen Fällen von der Inanspruchnahme dritter Rechtsinhaber frei. II. VA übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular / Disclaimer beigefügt. III. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber. IV. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung und Nutzung ergebenden Sinnzusammenhänge.

 

§9.

Schlussbestimmungen

I. Erfüllungsort ist München. II. Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch Scheck- und Wechselprozesse, ist nach Wahl der VA München oder der Sitz des Auftraggebers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht III. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen Video Artists und dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen oder Vereinbarungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten